Umgebungslärmrichtlinie

Mit der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verfolgt die Europäische Union das langfristige Ziel, schädlichen Umgebungslärm zu vermeiden, ihm vorzubeugen oder ihn zu verringern.

Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Geräuschbelastung durch Umgebungslärm im Turnus von fünf Jahren zu ermitteln und in Lärmkarten darzustellen (Lärmkartierung).

Die Verpflichtung bezieht sich auf Ballungsräume mit mehr als 100.000 Einwohnern, Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen im Jahr sowie Haupteisenbahnstrecken und Großflughäfen.

Im Anschluss an die Lärmkartierung besteht für die Gemeinden die gesetzliche Pflicht zur Erstellung von Lärmaktionsplänen unter der Beteiligung von Öffentlichkeit und Fachbehörden. Zu differenzieren ist grundsätzlich zwischen Lärmaktionsplan mit und ohne Maßnahmenplan. Ebenso wie die Lärmkarten sind auch die Lärmaktionspläne mindestens in einem Turnus von fünf Jahren zu überprüfen und fortzuschreiben.