Was erledige ich wo? - Baubeginn anzeigen
Verfahrensinformationen zu Baubeginn anzeigen, Quelle: amt24.sachsen.de
Formular: Download: Baubeginnanzeige nach § 72 Abs. 8 SächsBO (Dateityp: PDF)
Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher schriftlich mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungspflichtigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben oder dem Abbruch eines Gebäudes (einer baulichen Anlage) beginnen möchten.
Gleiches gilt, wenn Sie den Bau nach mehr als dreimonatiger Unterbrechung wieder aufnehmen. Keiner Anzeige bedarf es, wenn Ihr Bauvorhaben verfahrensfrei ist.
Voraussetzungen
beabsichtigte (Wieder-)Aufnahme eines Baus oder Beseitigung einer baulichen Anlage
Verfahrensablauf
Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn schriftlich mit dem vorgeschriebenen Formular an.
Fristen
Anzeige: mindestens eine Woche vor Baubeginn
Kosten (Gebühren)
keine
Rechtsgrundlage
- § 72 Absatz 8 Sächsische Bauordnung (SächsBO) – Baubeginnsanzeige bei Baugenehmigung
- § 61 Absatz 3 SächsBO – Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen
- § 62 Absatz 5 SächsBO – Baubeginnsanzeige bei Genehmigungsfreistellung