Was erledige ich wo? - Hundesteuer, Anmeldung
Verfahrensinformationen zu Hundesteuer, Anmeldung, Quelle: amt24.sachsen.de
Wenn Sie einen Hund halten, müssen Sie diesen bei Ihrer Gemeinde anmelden und Hundesteuer zahlen.
Verfahrensablauf
Sie können die Anmeldung Ihres Hundes persönlich oder schriftlich vornehmen. Für die Anmeldung können Sie das Formular "Hundesteuer-Anmeldung" verwenden.
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlicher Vorsprache: Personalausweis oder aktuelle Meldebestätigung
- eventuell: Kaufvertrag oder Impfpass oder Rassenachweis des Hundes
Fristen
Die Anmeldung muss unverzüglich erfolgen, nachdem Sie den Hund erworben haben oder Sie in die Gemeinde gezogen sind. Die Hundesteuersatzungen sehen in der Regel eine Anmeldefrist von 14 Tagen vor.
Kosten (Gebühren)
- Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Gebührensatzung festgelegt und ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Die Steuer kann sich für den zweiten und jeden weiteren Hund oder für bestimmte Rassen wesentlich erhöhen.
- Das Halten von zum Beispiel Blindenhunden, Diensthunden, Herdengebrauchshunden sowie Hunden von Forstbediensteten und bestätigten Jagdaufsehern kann von der Steuer befreit sein.
- Unabhängig von der Möglichkeit der Befreiung darf die Gemeinde nach herrschender Auffassung für gewerblich genutzte Hunde (etwa im Rahmen einer gewerblichen Hundezucht) keine Hundesteuer erheben. Eines ausdrücklichen Befreiungstatbestandes in der Hundesteuersatzung bedarf es daher nicht.
Rechtsgrundlage
- § 2 Absatz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Rechtsgrundlage für Kommunalabgaben (in Verbindung mit der jeweiligen Satzung der Gemeinde)
- § 7 Absatz 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) – Gemeindesteuern
- Sächsische Staatskanzlei