Was erledige ich wo? - Namensfestlegung mit der Heirat
Verfahrensinformationen zu Namensfestlegung mit der Heirat, Quelle: amt24.sachsen.de
Die Eheleute können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt hierfür keine Frist) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Für einen Ehenamen kommen die Geburtsnamen oder die Familiennamen, welche die Eheleute zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens tragen, in Betracht.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Hat zumindest einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem er angehört, und dem deutschen Namensrecht.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind aber Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel
- für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder
- wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner künftig führen wollen.
Kosten (Gebühren)
- Bestimmung des Ehenamens bei der Eheschließung: gebührenfrei
- nachträgliche Beurkundung einer Bestimmung um Ehenamens: EUR 35,00
- Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00
Hinweise (Besonderheiten)
Doppelname
Der Ehepartner, dessen Geburtsname nicht der Ehename geworden ist, kann durch eine öffentlich beglaubigte Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder eventuell bisher geführten Familiennamen voranstellen oder anfügen (Begleitnamen). Damit führt er in der Ehe einen Doppelnamen.
Ein späterer Widerruf ist möglich.
Hinweis: Führt ein Ehepartner bereits einen Doppelnamen und wird dieser Doppelname zum Ehenamen bestimmt, darf der andere Ehepartner seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Namen dem Ehenamen nicht mehr voranstellen oder anfügen.
Rechtsgrundlage
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
- Art. 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärung zur Namensführung von Ehegatten)
- § 3 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften (SächsPStVO)