Was erledige ich wo? - Werbeanlagen

Verfahrensinformationen zu Werbeanlagen, Quelle: amt24.sachsen.de

Als „Werbeanlagen“ werden im öffentlichen Baurecht ortsfeste beziehungsweise ortsfest genutzte Anlagen bezeichnet, welche vom öffentlichen Verkehrsraum beziehungsweise von öffentlichen Grünflächen aus sichtbar sind und der Anpreisung, der Ankündigung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen. Zu diesen zählen:

  • Anschlagsäulen
  • Anschlagtafeln
  • Bemalungen
  • Beschriftungen
  • Fahnentücher
  • Hinweistafeln
  • Lichtwerbungen
  • Schaukästen
  • Schilder
  • Werbetafeln

Als „ortsfest“ gelten Werbeanlagen, wenn

  • sie an einer baulichen Anlage befestigt sind und mit dieser nicht nur vorübergehend verbunden sind,
  • zu ihrer Herstellung Baustoffe verwendet werden.

Verfahren

Nach Einreichung des Antrages prüft die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit. Fehlen Unterlagen oder gibt es sonstige Mängel, wird eine angemessene Frist zur Vervollständigung des Antrages gegeben.

Die Bauaufsichtsbehörde hat nach bestätigtem Eingangsdatum der vollständigen und mängelfreien Unterlagen drei Monate Zeit über den Bauantrag zu entscheiden. In Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden.

Nach positivem Abschluss der Prüfung wird die Baugenehmigung erteilt. Erst danach darf mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen werden.

Baubeginn

Über den Baubeginn ist die Bauaufsichtsbehörde mindestens 1 Woche vorher schriftlich zu informieren. 

Hier gelangen Sie zum Formular für die Baubeginnsanzeige.

Mit der Bauausführung oder mit der Ausführung des jeweiligen Bauabschnitts darf erst begonnen werden, wenn

1. die Baugenehmigung dem Bauherrn / Bauherrin zugegangen ist und

2. die bautechnischen Nachweise nach § 66 sowie

3. die Baubeginnsanzeige

der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

Nutzungsaufnahme
  • Die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage ist mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Hier gelangen Sie zur Anzeige der Aufnahme der Nutzung nach § 82 Abs. 2 SächsBO.


Kosten und Gebühren

Erhoben wird eine Gebühr auf Basis der Herstellungssumme der Werbeanlage (laufenden Nummer 17 (Baurecht), Tarifstelle 4.1.4 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses. - Gebühr: 5 € je angefangene 100 € der Herstellungskosten, mindestens 70 €), zuzüglich möglicher weiterer Gebühren, z. B. für Entscheidungen über zusätzlich beantragte Abweichungen von den rechtlichen Bestimmungen und für die Beteiligung von Nachbarn.


Formulare und Anträge

Rechtsgrundlage
  • § 10 Sächsische Bauordnung – Anlagen der Außenwerbung, Warenautomaten
  • Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)